Übersicht über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung:
Ärztliche Behandlung
Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. In diesem Zusammenhang werden von den Krankenkassen z. B. die Kosten für Beratung und Behandlung sowie die Kosten für erforderliche Laboruntersuchungen übernommen.
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Arznei- und Verbandmittel
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie Anspruch auf die Versorgung mit Verbandsmitteln sowie apothekenpflichtigen und vom Arzt verordneten Arzneimitteln. Nicht von den Krankenkassen bezahlt werden sogenannte Bagatellearzneimittel wie
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, Abführmittel, Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten eine entsprechende Zuzahlung.
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Auslandsschutz
Damit Sie auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten über einen Krankenversicherungsschutz
verfügen, wurden mit einer Vielzahl von Europäischen Staaten und einigen anderen wichtigen
Reiseländern sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Leistungen, die Sie
im Krankheitsfall erhalten, richten sich dabei immer nach den Gegebenheiten und Vorschriften
des Gastlandes. Ihre Krankenkasse hält daher für Sie entsprechende Anspruchsbescheinigungen
bereit, die Sie vor Reiseantritt von Ihrer Krankenkasse abrufen sollten. Bis Ende 2004
konnten Versicherte noch mit dem bisherigen Auslandskrankenschein E111 verreisen,
der noch bis zum 30.05.2004 ausgestellt wurde. Ab 2005 gilt die Europäische
Krankenversicherungskarte.
Mit folgenden Ländern bestehen derzeit ein Sozialversicherungsabkommen:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Grönland, Irland, Island, Italien, (Rest-)Jugoslawien, Kroatien, Lettland,
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Niederlande, Nordirland,
Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechien , Türkei, Tunesien, Ungarn, Zypern
Die Kosten dürfen von den Krankenkassen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im
Inland entstanden wären.
Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
einer Krankheit nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen
Behandlung ganz oder teilweise übernehmen.
Eine Kostenübernahme ist somit nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland
begeben, wenn die Behandlung auch im Inland möglich wäre. Dieser Ausschluss betrifft alle Fälle,
bei denen alleiniger Zweck des Auslandsaufenthaltes die Inanspruchnahme von Leistungen ist. Zu
denken ist hier z.B. an eine im voraus geplante Operation im Rahmen einer stationären
Krankenhausbehandlung oder an eine Kurmaßnahme im vertragslosen Ausland. Ebenso können
die Kosten für von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nicht
erstattet werden.
Beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Übernahme der Kosten für einen krankheitsbedingten
Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen
Krankenkassen ausgeschlossen hat. Somit sollte jeder Versicherte, der eine Auslandsreise
Antritt, zusätzlich den Abschluss einer kostengünstigen privaten Auslandskrankenversicherung
in Erwägung ziehen.
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Empfängnisverhütung
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der
Empfängnisregelung (Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung). Zur
ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die
Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Versicherte bis zum vollendeten
20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln,
so weit sie ärztlich verordnet werden. Im Einzelfall handelt es sich hierbei
um die Anti-Baby-Pille. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine
entsprechende Zuzahlung zu leisten. Verordnungsfreie Verhütungsmittel
wie z.B. Kondome werden von der Krankenkasse nicht bezahlt.
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Fahrtkosten
Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich keine Kosten mehr für ambulante
Fahrten. In Einzelfällen kann die Krankenkasse jedoch noch Fahrkosten zur
ambulanten Behandlung übernehmen. Dies betrifft vor allem Dialyse-Patienten,
aber auch Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG. Die notwendigen Fahrten
müssen gegenüber der Kasse beantragt und begründet werden (speziell für
Dialyse-Patienten). Die Eigenbeteiligung für medizinisch notwendige Fahrten
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus - Krankentransporte - Fahrten zu einer
ambulanten Krankenbehandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene
vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder
verkürzt wird - Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen im
Krankenhaus - Fahrten zur ambulanten Behandlung des Versicherten, wenn eine
Zustimmung der Kasse vorliegt, beträgt maximal 10,- EUR pro einfache Fahrt.
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Früherkennung (Gesundheitsuntersuchungen)
Die Früherkennungsmaßnahmen haben das Ziel, mögliche Gesundheitsgefahren rechtzeitig zu erkennen, um somit frühzeitig Krankheiten entgegenwirken zu können. In diesem Zusammenhang übernehmen die Krankenkassen die Kosten für folgende Gesundheitsuntersuchungen: - Krebs-Früherkennungsuntersuchung In unserer heutigen Zeit ist der Krebs in vielen Fällen heilbar. Eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Erkrankung im frühstmöglichen Stadium erkannt wird. Aus diesem Grund haben Versicherte einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Frauen können diese Untersuchung vom Beginn des dreißigsten Lebensjahres an, Männer mit dem Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres in Anspruch nehmen. - Gesundheits-Check Für Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung. Diese Untersuchung, die Sie alle 2 Jahre von Ihrem Arzt vornehmen lassen können, soll die Früherkennung der am häufigsten auftretenden Volkskrankheiten ermöglichen, insbesondere von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. - Kinderuntersuchungen Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres einen Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden können. Dadurch können mögliche Krankheiten frühzeitig erkannt und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
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Gesundheitsförderung
Im Rahmen der Gesundheitsförderung haben die Krankenkassen die Aufgabe, die Versicherten durch Aufklärung, Beratung und entsprechende Leistungen in punkto gesunde Lebensführung und Krankheitsvermeidung zu unterstützen und auf eine gesunde Lebensführung hinzuwirken. Die Leistungsangebote, die z. B. Ernährungsberatungen umfassen können, werden von den Krankenkassen in der Satzung geregelt. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. In diesem Zusammenhang werden durch die Krankenkassen auch Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen gefördert, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Dazu haben viele Krankenkassen entsprechende Bonusprogramme gestartet.
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Häusliche Krankenpflege
Die häuslichen Krankenpflege wird durch geeignete Krankenpflegepersonen
erbracht. Sie hat das Ziel, dem Versicherten eine sonst erforderliche
Krankenhausbehandlung zu ersparen bzw. diese abzukürzen. Häusliche
Krankenpflege wird grundsätzlich für einen Zeitraum von vier Wochen je
Krankheitsfall gewährt und umfaßt unter bestimmten Voraussetzungen die
- Grundpflege (z. B. Betten, Waschen),
- Behandlungspflege (z. B. Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung)
- hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkauf, Essen zubereiten).
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht jedoch nur, soweit eine im
Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht
pflegen und versorgen kann.
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Haushaltshilfe
Ist Ihnen wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Kur die
Weiterführung Ihres Haushalts nicht möglich, übernehmen die gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Haushaltshilfe wird
jedoch nur gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ferner darf es einer anderen im
Haushalt lebenden Person nicht möglich sein, den Haushalt weiterzuführen.
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder wünschen Sie die
Weiterführung Ihres Haushaltes durch eine Person Ihres Vertrauens
(Verwandte, Nachbarn), erstattet Ihnen die Krankenkasse die Kosten für diese
selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe.
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Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen)
Unter Heilmitteln versteht man persönliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören: - Maßnahmen der physikalischen Therapie (z. B. Massagen, Krankengymnastik, Bäder, Elektrotherapie) - Sprachtherapie (Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung) - Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgen kann, müssen Heilmittel durch den Arzt verordnet werden. Per Gesetz ist eine Eigenbeteiligung (Zuzahlung) in Höhe von 10 % der Gesamtkosten zu leisten. Zusätzlich wird für das Ausstellen der Heilmittelverordnung eine Gebühr von 10,- EUR erhoben
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Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Körperersatzstücken)
Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie einen Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Brillengläser und Kontaktlinsen werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Die Übernahme der Kosten erfolgt in Höhe der Festbeträge. Ebenfalls in Höhe der Festbeträge werden Hörgeräte finanziert. Außerdem haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollstuhl, Körperersatzstücken (Prothesen), Einlagen, Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. Bei dem Bezug von Hilfsmitteln haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung zu leisten.
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Individualprophylaktische Leistungen
Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in
jedem Kalenderhalbjahr kostenlos zahnärztlich untersuchen lassen. Die
Untersuchungen erstrecken sich dabei auf den Befund des Zahnfleisches, die
Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von
diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches
und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und
Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der
Zähne.
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Kieferorthopädische Behandlung
Versicherte vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben in medizinisch
begründeten Fällen einen Anspruch auf eine
kieferorthopädische Versorgung. Medizinisch begründete Fälle liegen
beispielsweise vor bei Patienten mit einer
Kiefer- oder Zahnfehlstellung, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen
erheblich beeinträchtigt oder zu
beeinträchtigen droht. Die Krankenkasse übernimmt zunächst die
Behandlungskosten in Höhe von 80 %
(90 %, wenn mehrere Kinder in Behandlung sind). Wird die Behandlung
planmäßig abgeschlossen, werden von
der Krankenkasse auch die verbleibenden 20 % (10 %) der Behandlungskosten
erstattet.
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Krankengeld
Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber zunächst für
6 Wochen Ihr Arbeitsentgelt fort
(Entgeltfortzahlung). Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie von
Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld
ist somit eine Entgeltersatzleistung, die einen Ersatz für den
Verdienstausfall darstellt. Es beträgt bei Arbeitnehmern 70 % des
beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des
Nettoarbeitsentgelts.
Das Krankengeld erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben
Krankheit grundsätzlich für einen Zeitraum von längstens 78 Wochen.
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Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Bleiben Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fern, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ebenfalls Krankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Ihr Arbeitgeber nicht zur Weiterzahlung Ihres Verdienstes verpflichtet ist und eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
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Krankenhausbehandlung
Versicherte haben einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung sowie häusliche Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für Ihre medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Patienten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens achtundzwanzig Tage 10 Euro je Kalendertag an das Krankenhaus (Zuzahlung).
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Krankheitsverhütung und Vorbeugung (z. B. Impfungen)
Durch eine aktive Teilnahme an den Schutzimpfungen können Sie selbst einen wichtigen Beitrag zur Verhütung von Krankheiten leisten. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Impfungen, die nicht bereits kostenlos von den Gesundheitsämtern angeboten werden. Dabei berücksichtigen die Krankenkassen in der Regel die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Danach werden u. a. die Kosten für folgende Impfungen finanziert: Diphtherie, Tetanus, Hib, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln und Tuberkulose. Die Krankenkassen können jedoch keine Impfungen bezahlen, die auf Grund von nicht berufsbedingten Auslandsreisen durchgeführt werden. Impfungen, die für eine medizinische Ausbildung notwendig sind, muss der Ausbildungsbetrieb übernehmen.
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Künstliche Befruchtung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen auch
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (insbesondere
Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer).
Damit die Krankenkassen die Kosten übernehmen, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein. Diese
Erforderlichkeit ist in der Regel gegeben, wenn herkömmliche
Behandlungsmaßnahmen (z. B. alleinige hormonelle Stimulation,
Fertilisationsoperation) nicht (mehr) Erfolg versprechend sind.
Es muss eine hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine
Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Aussicht besteht in
der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt
worden ist.
Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen
miteinander verheiratet sein.
Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
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Kur zur Rehabilitation, Genesung und Vorbeugung
Kuren sind wichtige Maßnahmen zur Erhaltung Ihrer Gesundheit. Kuren werden von den Krankenkassen und auch anderen sozialversicherungsträgern (z. B. Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften) erbracht. Dabei gewährt die Krankenkasse die Kosten nur, wenn andere Sozialversicherungsträger diese Leistung nicht erbringen (Prinzip der Nachrangigkeit). Bei den Kuren existieren zwei unterschiedliche Formen, und zwar die - Medizinische Vorsorgekuren. Versicherte haben einen Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die medizinischen Vorsorgeleistungen werden in drei Stufen erbracht: - ambulante Vorsorgeleistungen - ambulante Vorsorgekuren - stationäre Vorsorgekuren. Ambulante Vorsorgeleistungen werden in der Regel am Wohnort erbracht. In diesem Zusammenhang bezahlen die Krankenkassen die Kosten für ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Reichen aus medizinischer Sicht die ambulanten Vorsorgeleistungen nicht aus, kommt eine ambulante Vorsorgekur an einem Kurort in Betracht. Die Krankenkasse übernimmt hierbei die Kosten für den Badearzt sowie für verordnete Anwendungen wie Massagen, Packungen u. a.) Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung Fahrkosten zur An- und Abreise, Kurtaxe), die Ihnen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Zuschuss 21 Euro. Reichen die ambulanten Vorsorgeleistungen sowie eine Vorsorgekur zur Realisierung des Behandlungsziels nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen. Die Wiederholung einer Vorsorgekur ist frühestens nach Ablauf von 3 Jahren erneut möglich. - Rehabilitationskuren Die gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, wenn diese notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, kann die Krankenkasse die erforderlichen Maßnahmen auch in Form einer ambulanten Rehabilitationskur in Wohnortnähe erbringen. Die Leistungen der ambulanten Rehabilitationskur umfassen die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie die ärztlich verordneten Heilmittel (z. B. Massagen, Packungen, Bäder). Die Dauer der Maßnahme soll längstens 20 Behandlungstage umfassen. Die Satzung der Krankenkasse kann auch bei der ambulanten Rehabilitationskur zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung Fahrkosten zur An- und Abreise, Kurtaxe), die Ihnen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 8 Euro täglich vorsehen. Sind die Leistungen einer ambulanten Rehabilitationskur nicht ausreichend, übernimmt die Krankenkasse die Kosten eine stationären Rehabilitationskur mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine stationäre Rehabilitationskur wird für längstens drei Wochen erbracht, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten für die ambulante und stationäre Rehabilitationskur über die Rentenversicherung eine Zuzahlung von täglich 9 Euro. Die Wiederholung einer Rehabilitationsmaßnahme ist frühestens nach Ablauf von 4 Jahren erneut möglich.
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Mutter-Kind-Kur
Für den Fall, dass Sie sich häufig überfordert fühlen und auch Ihr Kind gesundheitliche Probleme hat, übernimmt die Krankenkasse die Kosten einer Mutter-Kind-Kur, die in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht wird. Die Dauer richtet sich im Einzelfall grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit. Als Regeldauer von Rehabilitationsleistungen für Mütter/Mutter-Kind-Maßnahmen gilt nach wie vor die Dauer von längstens drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Die Wiederholung einer Mutter-Kind-Kur ist frühestens nach Ablauf von 4 Jahren erneut möglich. Je Kalendertag ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro zu leisten.
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Mutterschaftsleistungen
Neben Leistungen bei Krankheit erhalten weibliche Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse auch Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Somit kann sichergestellt werden, dass Frauen während der Schwangerschaft und Entbindung alle erforderlichen medizinischen Leistungen erhalten und durch die Geldleistungen auch wirtschaftlich abgesichert sind. Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen folgende Leistungen: - ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe - Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln - Stationäre Entbindung - Häusliche Pflege und Haushaltshilfe - Mutterschaftsgeld - Fahrkosten bei stationärer Entbindung.
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Psychotherapie
In medizinisch begründeten Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Psychotherapie. Medizinisch begründete Fälle liegen beispielsweise bei folgenden Indikationen vor: - Angstzustände - Schwere Depressionen - Essstörungen - Sucht- und Zwangsverhalten Entsprechend den unterschiedlichen Krankheitsbildern werden derzeit folgende Verfahren angewendet: - Verhaltenstherapie - Psychoanalyse - Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Durch das zum 01.01.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz haben Sie einen direkten Zugang zu allen zugelassenen Psychotherapeuten. Das vorherige Aufsuchen eines Arztes, um sich eine Überweisung ausstellen zu lassen, entfällt. Ist jedoch im Rahmen der zu entrichtenden Praxisgebühr weiterhin durchführbar.
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Schwangerschaftsabbruch (sofern nicht rechtswidrig)
Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur Geburtenregelung. Daher
hat jeder Arzt im Rahmen der von ihm durchzuführenden ärztlichen Beratung
der Schwangeren darauf hinzuwirken, dass die Schwangerschaft ausgetragen
wird, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten nur in den Fällen
übernehmen, in denen es sich nicht um einen rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch handelt. Ein nicht rechtswidriger
Schwangerschaftsabbruch liegt vor bei folgenden Indikationen:
- Medizinische Indikation
Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation kann der
Schwangerschaftsabbruch ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt werden, wenn
er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden.
- Kriminologische Indikation
Im Falle der kriminologischen Indikation kann ein Schwangerschaftsabbruch
bis zur 12. Schwangerschaftswoche post conceptionem durchgeführt werden,
wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
einem Sexualdelikt beruht.
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Sozialpädiatrische Behandlung
Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische
Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und
psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht
werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.
Die Arbeit in den sozialpädiatrischen Zentren geht von dem Konzept aus, dass
eine Behinderung grundsätzlich nicht auf ein Organ begrenzt werden kann,
sondern einer ganzheitlichen medizinischen Rehabilitation bedarf. Sie werden
zur Förderung der geistigen Entwicklung, der motorischen Entwicklung
(Greifen, Sitzen, Laufen) und der Sprache in einem Behandlungsplan
eingebunden. Entwicklungsgefährdete Kinder werden hier gleichzeitig von
verschiedenen Fachleuten untersucht, die eine abgestimmte Diagnose und ein
Behandlungskonzept erarbeiten. Der Zugang zu den sozialpädiatrischen Zentren
soll grundsätzlich über den niedergelassenen Vertragsarzt erfolgen.
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Zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur
Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und
zweckmäßig ist. Das bedeutet für den Patienten, dass alle medizinisch
erforderlichen Dienstleistungen Ihres Zahnarztes von der Krankenkasse
bezahlt werden.
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Zahnersatz
Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie Anspruch auf eine medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz. Der Zahnersatz umfasst beispielsweise Zahnkronen, Brücken und in medizinisch begründeten Fällen auch Implantate.
Vor Behandlungsbeginn stellt Ihnen der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan auf, der von Ihrer Krankenkasse geprüft und genehmigt werden muss. Die Krankenkasse bestimmt in diesem Zusammenhang die Kosten, die der Versicherte selbst zu tragen hat. Die Krankenkasse übernimmt einen Festzuschuss, der sich nach dem jeweiligen Befund richtet. Der Festzuschuss beträgt ca. 50% der Kosten für den Zahnersatzes. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne kann der Festzuschuss erhöht werden. Um 20 % erhöht er sich, wenn der Versicherte für regelmäßige Zahnpflege gesorgt hat und sich in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn mindestens einmal jährlich zahnärztlich untersuchen lassen hat. Kinder zwischen 6 und 18 Jahren müssen die zahnärztliche Untersuchung in jedem Kalenderhalbjahr wahrgenommen haben.
Außerdem gibt es noch eine Härtefallregelung. Diese tritt ein, wenn Versicherte wegen ihres geringen Einkommens den Eigenanteil nicht tragen können. Dann können 100 % der Kosten der Regelversorgung von der Krankenkasse übernommen werden.
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Zuzahlungsbefreiungen
Damit Sie durch die Zuzahlung finanziell nicht überfordert werden,
ist eine Zuzahlung nur bist zur Höhe einer bestimmten
Belastungsgrenze zu leisten. Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung
ist mit der Gesundheitsreform zum 01.01.2004 entfallen.
Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines
Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine
entsprechende Bescheinigung auszustellen, daß für den Rest
des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr zu leisten ist.
Die Belastungsgrenze beträgt
2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen
derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung
sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten neben den Einnahmen
des Mitglieds auch die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Im Einzelnen
handelt es sich hierbei um den Ehegatten sowie die familienversicherten Kinder. Sind die Kinder beispielsweise als Student oder
Auszubildender selbst versichert, werden die Kinder separat beurteilt und die Bruttoeinnahmen der Kinder bleiben unberücksichtigt. Ein
gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass mehrere Familienangehörige ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle (Haus, Wohnung)
begründet haben und in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn sich Ehegatten oder
Kinder zwar vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen (ersten oder zweiten) Wohnsitz haben.
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