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Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz – Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden |
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Seit dem 1. Januar 2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
Ermöglicht wird dies durch das so genannte „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung".
Steuerliche Berücksichtigung finden die vom Mitglied selbst entrichteten Beiträge abzüglich eventueller Beitragserstattungen. Eine Kürzung des vom Steuerpflichtigen gezahlten Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt für den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil. Dieser Beitragsanteil wurde entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre in Höhe von 4 Prozent ermittelt.
Maschinelle Datenübermittlung
Die Meldung an die Finanzverwaltung erfolgt durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger für die Rentenbezieher oder durch die BKK Kassana für die selbst zahlenden Mitglieder unter Angabe der Steueridentifikationsnummer.
Folgende Daten werden dabei von der BKK Kassana übermittelt:
Alle im Jahr 2010 vom Mitglied selbst getragenen und gezahlten
* Beiträge zur Krankenversicherung
* Beiträge zur Pflegeversicherung
Alle im Jahr 2010 an das Mitglied erstatteten
* Beiträge zur Krankenversicherung
* Beiträge zur Pflegeversicherung
* Prämienzahlungen für Wahltarife (zum Beispiel Zahlungen aus dem Wahltarif Selbstbehalt oder aus dem Programm Hausarztzentrierte Versorgung)
* Zahlungen aus den Bonusprogrammen der BKK Kassana bzw. der BKK salvina
Die genannten Erstattungen mindern die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen der geleisteten Beiträge. Selbstverständlich erhalten unsere Mitglieder über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Beträge eine entsprechende Mitteilung.
Einwilligung zur Datenübermittlung
Mitgliedschaftsbeginn vor dem 1. Januar 2010
Sofern Ihre Mitgliedschaft bei der BKK Kassana bzw. bei der BKK salvina bereits vor dem 1. Januar 2010 bestand und Sie Ihre Beiträge direkt an uns zahlen, gilt die Einwilligung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung grundsätzlich als erteilt. Die erforderliche Steueridentifikationsnummer brauchen Sie uns nicht übermitteln, wir erfragen diese maschinell beim Bundeszentralamt für Steuern.
Mitgliedschaftsbeginn ab dem 1. Januar 2010
Für Neumitglieder der BKK Kassana bzw. der BKK salvina, deren Mitgliedschaft ab dem 1. Januar 2010 oder später begann, ist eine schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung notwendig, auf welcher die persönliche Steueridentifikationsnummer anzugeben ist. Diese Steueridentifikationsnummer wird Ihnen durch das Finanzamt mitgeteilt. Sie finden diese auch auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.
Wenn Sie der Datenübermittlung nicht zustimmen, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen.
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